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   AG Beckum, 28.12.2018 - 13 C 95/18   

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https://dejure.org/2018,50013
AG Beckum, 28.12.2018 - 13 C 95/18 (https://dejure.org/2018,50013)
AG Beckum, Entscheidung vom 28.12.2018 - 13 C 95/18 (https://dejure.org/2018,50013)
AG Beckum, Entscheidung vom 28. Dezember 2018 - 13 C 95/18 (https://dejure.org/2018,50013)
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  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus AG Beckum, 28.12.2018 - 13 C 95/18
    $ 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, sodass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668).

    Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des $ 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus AG Beckum, 28.12.2018 - 13 C 95/18
    Der bei den Käufern - damit bei dem Kläger - entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht (vgl. BGH NJW 2004, 2668) folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet.

    $ 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, sodass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (vgl. BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus AG Beckum, 28.12.2018 - 13 C 95/18
    Die Haftung einer juristischen Person aus & 826 BGB i. V. m. $ 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. $ 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des $ 826 .BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15).
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